Verbesserung der Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungs-Bestandsrenten-Verbesserungs-Auszahlungs-Gesetz

Das Gesetz mit diesem beeindruckenden Namen wurde im April 2024 beschlossen, um Rentner und Rentnerinnen, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, finanziell besser zu stellen und ihnen eine höhere Rente zu gewähren.

Die Verbesserungen werden in 2 Stufen umgesetzt

  • Erste Stufe: Seit Juli 2024 wird ein vereinfachter Zuschlag durch den Rentenversicherungsträger gezahlt. Diese Zahlung erfolgt getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats.
  • Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der von der Deutschen Rentenversicherung berechnete Zuschlag zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe gezahlt. Eine rückwirkende Verrechnung mit dem bereits ausgezahlten vereinfachten Zuschlag ist nicht vorgesehen.

Sind nur Erwerbsminderungsrentner betroffen?

Auch Alters- und Hinterbliebenenrentner können unter Umständen von der Neuregelung profitieren, wenn ihre Rente in Zusammenhang mit einer betroffenen Erwerbsminderungsrente steht (z. B. bei der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente bei Erreichen der Altersgrenze).

Woher weiß ich, ob die Neuregelung für mich gilt? Muss ich einen Antrag stellen?

Alle berechtigten Rentnerinnen und Rentner erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Der Zuschlag wird im Rentenbescheid oder in den Rentenmitteilungen des Postrentendiensts gesondert aufgeführt.

Was muss ich hinsichtlich meiner Krankenversicherung beachten?

Für Pflichtversicherte erfolgt automatisch eine pauschale Beitragsabführung durch den Rentenversicherungsträger, so dass Betroffene nicht selbst tätig werden müssen. Wenn Sie Ihre Beiträge jedoch selbst an uns abführen, z. B. im Rahmen einer freiwilligen Versicherung, muss der Zuschlag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Teilen Sie uns die Zahlung und Höhe des Zuschlags mit, indem Sie eine Kopie Ihres Rentenbescheids bzw. der Rentenmitteilung einreichen. Da der Rentenversicherungsträger uns die Zahlung des Zuschlags bzw. die erhöhte Rente erst Ende 2025 mitteilt, ist es wichtig, dass Sie uns die Änderungen selbst zeitnah melden, um eine rückwirkende Beitragsnachforderung zu vermeiden.

Was passiert, wenn ich familienversichert bin?

Die Familienversicherung ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden und endet bei deren Überschreitung. Bitte informieren Sie uns umgehend, falls Sie von der Neuregelung betroffen sind und einen entsprechenden Zuschlag erhalten, damit wir die Voraussetzungen Ihrer Familienversicherung prüfen können.

Bin ich verpflichtet, meine Krankenkasse zu informieren?

Wenn Sie Ihre Beiträge selbst an uns abführen oder familienversichert sind, sind Sie gemäß § 206 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen müssen Sie die Unterlagen, aus denen die Änderung hervorgehen, Ihrer Krankenkasse unverzüglich vorlegen.

Muss ich mich auch melden, wenn ich von der Neuregelung nicht betroffen bin?

Nein, in diesem Fall ergeben sich für Sie keine Änderungen.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei Fragen zu Ihrem Anspruch auf den Zuschlag, dessen Berechnung oder Auszahlung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger. Für Fragen zu den Auswirkungen auf Ihren Krankenversicherungsschutz stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer 0521 557847-3194 zur Verfügung.

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Veröffentlicht: 17.09.2024 - Aktualisiert: 01.10.2024