Beitragserstattung für beschäftigte Rentner/innen
Wann sich ein Antrag lohnen kann
Versicherungspflichtige Beschäftigte, die neben ihrem Arbeitsentgelt eine Rente und/oder Versorgungsbezüge beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung haben. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Wann kann es zu einer Erstattung kommen?
Für die Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung werden bei bestimmten Personenkreisen neben dem Arbeitsentgelt auch die Rente, Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es vorkommen, dass Beiträge aus einem Gesamteinkommen entrichtet werden, das oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegt. Diese deckelt die Höhe der Beiträge und liegt monatlich bei 5.512,50 € (2025) bzw. 5.812,50 € (2026).
Könnte ich betroffen sein?
Wenn Sie eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug erhalten, sich gleichzeitig in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden oder Arbeitslosengeld beziehen und Ihre Gesamteinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben, könnten Sie Anspruch auf eine Erstattung haben.
Was muss ich tun?
Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Erstattung bei uns ein und fügen Sie Ihre einzelnen Gehalts- und Bezügeabrechnungen des gesamten letzten Jahres in Kopie bei. Eine Kopie der Lohnsteuerbescheinigung allein reicht nicht aus. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Bankverbindung anzugeben. Wir prüfen dann gern, ob eine Erstattung möglich ist und wie hoch diese ausfällt.
Wann kann ich einen Antrag stellen?
Eine Erstattung kann frühestens zu Beginn eines Kalenderjahres für das vorangegangene Jahr erfolgen. Ob Sie einen Antrag stellen, bleibt Ihnen überlassen – es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme.
Meine monatlichen Einnahmen liegen nicht über 5.512,50 € (2025) bzw. 5.812,50 € (2026). Muss ich dennoch etwas tun?
Nein, in diesem Fall ist keine Handlung erforderlich. Ihre Beitragsabführung bleibt unverändert.
Ich bin freiwillig versichert/ich bin über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Könnte ich auch betroffen sein?
Nein, für beide Versichertengruppen werden die Beiträge direkt auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. Daher kommt es grundsätzlich nicht zu Überzahlungen.
Sie haben noch weitere Fragen zu diesem Thema?
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder über unsere Service-App „meine BKK_DA“.
Veröffentlicht: 29.04.2026 - Aktualisiert: 29.05.2026
