Geld zurück?

Mitwirkung bei der Beitragseinstufung nachholen

Für bestimmte Personengruppen, insbesondere freiwillig Versicherte, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Die betroffenen Versicherten müssen einmal im Jahr eine Erklärung und Nachweise über die Höhe der Einkünfte einreichen.

Pflegestärkungsgesetz: Chance auf Rückerstattung für freiwillig Versicherte

Zählen Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu den Einkünften, werden die Beiträge unter Vorbehalt berechnet. In diesen Fällen ist der Steuerbescheid für das betreffende Jahr umgehend nach der Erstellung einzureichen, damit die Beiträge rückwirkend neu berechnet und festgesetzt werden. Die Frist für die Einreichung des Steuerbescheids endet nach drei Jahren. Wird der Einkommensteuerbescheid in dieser Zeit zwar vom Finanzamt erstellt, aber nicht vom Versicherten bei der Krankenkasse eingereicht, sind die Krankenkassen verpflichtet, die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und somit Höchstbeiträge festzusetzen. 

Zum 16.12.2023 ist nun das Pflegestärkungsgesetz (teilweise) in Kraft getreten. Durch dieses bekommen die Versicherten die Möglichkeit, die fehlende Mitwirkung nach einer Festsetzung der Beiträge auf den Höchstbeitrag innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Sanktions-Beitragsbescheids nachzuholen. Entscheidend ist dabei die rechtzeitige (formlose) Antragstellung für das jeweilige Kalenderjahr.

Die neue Regelung gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2018. Für die Jahre 2018 und 2019 muss der entsprechende Antrag auf Neuberechnung innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 16.12.2024 gestellt werden. Falls ein Einkommensteuerbescheid nicht erlassen wurde, gilt die Frist von 12 Monaten ab Bekanntgabe des entsprechenden Einkommensteuerbescheids.

Sie sind von der Neuregelung betroffen?

Dann denken Sie daran, uns rechtzeitig einen Antrag auf Neuberechnung der Beiträge einzureichen. So können wir prüfen, ob Sie zu hohe Beiträge gezahlt haben und Anspruch auf Rückerstattung haben.

Sie sind nicht sicher, ob Sie von der Regelung betroffen sind, oder haben weitere Fragen?

Unter der Telefonnummer 0521 557847-3194 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Veröffentlicht: 08.04.2024 - Aktualisiert: 19.04.2024