Pflegeleistungen 2024

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige ab 2024

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden die Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige stufenweise verbessert. Zum 1. Januar 2024 wurden die ersten Maßnahmen umgesetzt.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Zum 1. Januar 2024 ist das Pflegegeld um 5 % gestiegen. Personen, die bereits Pflegegeld erhalten, bekommen automatisch mehr Geld. Gleichzeitig sind auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen um 5 % gestiegen. Weitere Erhöhungen des Pflegegelds und der Pflegesachleistungen sind zum 1. Januar 2025 geplant.

Pflegeunterstützungsgeld

Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wurde ebenfalls ausgeweitet. Es hilft berufstätigen pflegenden Angehörigen, Beruf und Pflegeverantwortung besser miteinander zu vereinbaren, indem sie sich in akuten Notsituationen bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit ohne Verzicht auf Einkommen freistellen lassen können.

Seit Januar 2024 kann diese Leistung nicht nur 1 x pro Pflegefall, sondern jährlich beansprucht werden: pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.  

Höherer Zuschlag zu Pflegekosten in stationärer Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden, erhalten auf die Pflegekosten einen „Leistungszuschlag“. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner. Die Zuschüsse sind dabei nach der Verweildauer gestaffelt.

Zum 1. Januar 2024 wurde der Zuschuss wie folgt erhöht: 

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 auf 15 %
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 %
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 %
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 %

Auskunft über Pflegeleistungen

Seit Januar 2024 können Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten einfordern. Diese Aufstellung kann regelmäßig alle 6 Monate eingefordert werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem  „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung, der flexibel für diese Leistungsarten eingesetzt werden kann. Zudem wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Weiterhin ist eine sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich.

Besonderheit: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 gelten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres diese Verbesserungen schon seit dem 1. Januar 2024, mit einem Entlastungsbudget von 3.386 €.

Vereinfachung der Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige in Nordrhein-Westfalen

Für die Qualifizierung zur Nachbarschaftshilfe reicht seit Januar 2024 eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ aus. Helferinnen und Helfer erhalten so in komprimierter Form das notwendige Wissen für ihr bürgerschaftliches Engagement.

Weitere Infos

Die Broschüre finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Zur Broschüre “Nachbarschaftshilfe - Tipps und Informationen für Helfende"

Weitere Infos über das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) finden Sie auch hier: 

Webseite des Bundesgesundheitsministeriums

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Veröffentlicht: 08.04.2024 - Aktualisiert: 23.04.2024